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Berichterstattung in der NOZ zu den Seniorenwohnungen am Schullenriedengraben:

Eine Stellungnahme der Stadt:

Nachdem die Projektidee zur Entwicklung des DRK-Gutshofes mit angegliederten Seniorenwohnungen vom Investor an die Stadt herangetragen wurde, ist zur Ansiedlung bei der Grundstücksauswahl die Entscheidung auf die seinerzeit bestehenden Gewerbeflächen am Schullenriedengraben gefallen. Hierzu hat die Stadt mit einem Bebauungsplanverfahren diese Gewerbefläche in ein baurechtliches Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohn- und Pflegeeinrichtung für Senioren mit Café und ergänzenden Nutzungen“ festgesetzt. Konkretisiert wurde diese Zweckbestimmung mit der Festsetzung: „Das Sondergebiet dient der Unterbringung einer Wohn- und Pflegeeinrichtung mit altengerechten Wohnungen/Wohngruppen (betreutes Wohnen) für Senioren.“

Dieses Sondergebiet ist baurechtlich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet zu vergleichen.

Vor diesem Hintergrund wurde der Grundstückspreis oberhalb von Gewerbegrundstücken, aber unterhalb von Wohngebieten festgelegt. Der Stadt ist somit kein finanzieller Schaden entstanden. Im Übrigen wären die dortigen Flächen auch nicht zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelbar gewesen.

Im Zuge der Bauleitplanung für das Sondergebiet hat es vom Landkreis Emsland keine Hinweise gegeben, dass die getroffenen Festsetzungen baurechtlich nicht geeignet sind. Der Bauherr hat daraufhin insgesamt 60 Seniorenwohnungen in zwei Abschnitten beantragt. Die entsprechenden Baugenehmigungen sind vom Landkreis Emsland jeweils unter dem Titel „Seniorenwohnanlage mit jeweils 12 Seniorenwohnungen“ entsprechend dem geltenden Bebauungsplan für fünf Einzelgebäude erteilt worden.

Nachdem eine Fremdnutzung (nicht Senioren) festgestellt wurde, hat die Stadt Haselünne den Landkreis um bauaufsichtliche Prüfung gebeten. Diese Prüfung lehnt der Landkreis Emsland ab, da er keinen Verstoß gegen das öffentliche Baurecht erkennen kann, der ein solches Einschreiten rechtfertigen würde, weil wie im persönlichen Gespräch dargelegt, die Bauaufsicht den Begriff Senior nach ihrem Rechtsverständnis nicht klar definieren kann.

 

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